01
Zuerst: welche Regeln gelten
Für den einen Vertrag gilt das Mietrechtsgesetz zur Gänze, für den anderen nur zum Teil, für den dritten gar nicht. Davon hängt ab, was Sie überhaupt vereinbaren dürfen.
Aus der PraxisDiese Einordnung entscheidet über Mietzins, Befristung, Kündigung und Erhaltungspflichten zugleich — und damit über Ihren Spielraum. Sie gehört an den Anfang, nicht ans Ende.
02
Was Sie verlangen dürfen
Je nach Einordnung ist der Mietzins frei vereinbar oder nach oben begrenzt. Dazu kommen Zuschläge und Abschläge, die sich aus Lage, Zustand und Ausstattung ergeben.
Aus der PraxisEin zu hoch angesetzter Mietzins kann ernste Konsequenzen haben. Wo eine Obergrenze gilt, kann der Mieter sie überprüfen lassen — und das kann rückwirkend teuer werden.
03
Die Befristung
Wollen Sie sich nicht dauerhaft binden, braucht die Befristung ein eindeutiges, von vornherein feststehendes Ende und muss in der Regel schriftlich vereinbart sein. Wo das Mietrechtsgesetz gilt, kommen Mindestdauern hinzu.
Aus der PraxisHält die Befristung formal nicht, haben Sie einen unbefristeten Vertrag — und werden den Mieter kaum wieder los. Der Fehler fällt oft erst Jahre später auf, wenn Sie über die Wohnung verfügen wollen.
04
Betriebskosten und Erhaltung
Welche Kosten Sie weitergeben dürfen und wer eine kaputte Therme zahlt, ist nicht frei verhandelbar.
Aus der PraxisKlauseln, die dem Mieter mehr aufbürden als zulässig, halten im Streitfall nicht. Was bleibt, sind Diskussionen — und im schlechteren Fall ein Verfahren um etwas, das ohnehin nicht durchsetzbar war.
05
Die Kaution
Die Kaution sichert Sie gegen Mietrückstände und Schäden ab. Sie ist zweckgebunden und nach Ende des Mietverhältnisses abzurechnen. Wo das Mietrechtsgesetz anwendbar ist, muss sie außerdem gesondert und fruchtbringend veranlagt werden.
Aus der PraxisWer die Kaution einbehält, muss belegen können, wofür und weshalb. Ohne klare Dokumentation und vorherige Prüfung entsteht schnell ein eigener Streitpunkt.
06
Wenn Sie beenden wollen
Fällt der Vertrag unter das Mietrechtsgesetz, können Sie ihn nur aus bestimmten Gründen und nur bei Gericht aufkündigen. Eine Kündigung per Brief ist dort wirkungslos. Bleibt die Mietzinszahlung aus, kommt eine Auflösung wegen Zahlungsverzugs in Betracht.
Aus der PraxisErfahrungsgemäß vergehen zwischen dem ersten Rückstand und einer erfolgreichen Räumung leider einige Monate, schnelles Handeln ist daher notwendig.