01
Was Ihnen gehört und was nicht
Ihr Wohnungseigentumsobjekt ist die Wohnung selbst. Dach, Fassade, Stiegenhaus und Leitungen gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses — dort entscheidet nicht der Einzelne.
Aus der PraxisOb Fenster, Balkon oder Loggia zum Objekt oder zu den allgemeinen Teilen zählen, ist nicht selbstverständlich. Die Zuordnung ergibt sich aus dem Gesetz und der Rechtsprechung, nicht allein aus dem Wohnungseigentumsvertrag.
02
Beschlüsse der Eigentümer
Über Sanierungen, die Verwaltung und die Rücklage entscheiden die Eigentümer gemeinsam. Beschlüsse binden auch jene, die dagegen gestimmt oder gar nicht teilgenommen haben.
Aus der PraxisGegen einen Beschluss lässt sich nur zeitlich befristet vorgehen. Die Frist läuft ab dem Anschlag im Haus, nicht ab dem Tag, an dem Sie davon erfahren. Wer sie verstreichen lässt, ist gebunden, auch wenn der Beschluss angreifbar gewesen wäre.
03
Ihr Anteil am Haus
Wie groß Ihr Anteil ist, ergibt sich aus dem Nutzwert Ihrer Wohnung. Daran hängt Ihr Gewicht bei Abstimmungen — und der Anteil, den Sie an jeder beschlossenen Sanierung tragen.
04
Wenn Sie selbst etwas ändern wollen
Änderungen, die über die eigene Wohnung hinausgehen — ein Balkon, eine Klimaanlage, ein Durchbruch —, berühren die allgemeinen Teile. Dafür braucht es die Zustimmung der übrigen Eigentümer.
Aus der PraxisWird die Zustimmung verweigert, ist die Sache nicht zwingend zu Ende. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Gericht ersetzt werden.
05
Rücklage und Hausverwaltung
Die Rücklage finanziert künftige Erhaltungsarbeiten. Die Hausverwaltung führt die Beschlüsse aus, rechnet ab und legt Rechnung — und ist den Eigentümern gegenüber verantwortlich.
Aus der PraxisEin Blick in die Abrechnung lohnt sich, bevor man kauft, und nicht erst, wenn die erste große Sanierung ansteht.
06
Wenn es Streit gibt
Konflikte zwischen Eigentümern oder mit der Verwaltung werden zu einem großen Teil nicht im gewöhnlichen Zivilprozess ausgetragen, sondern in einem eigenen Verfahren vor dem Bezirksgericht.